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   BFH, 26.03.1969 - V 171/65   

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https://dejure.org/1969,1390
BFH, 26.03.1969 - V 171/65 (https://dejure.org/1969,1390)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1969 - V 171/65 (https://dejure.org/1969,1390)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1969 - V 171/65 (https://dejure.org/1969,1390)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsverfahren - Geänderter Steuerbescheid - Gegenstand des Verfahrens - Prozeßvoraussetzungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 28
  • BStBl II 1969, 524
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 24.11.1988 - V R 30/83

    Allgemeiner Umsatzsteuersatz für die Verpflegung von Personal durch Arbeitgeber

    Die Klage gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid, dessen Rechtmäßigkeit nunmehr kraft Gesetzes Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung geworden ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. März 1969 V 171/65, BFHE 96, 28, BStBl II 1969, 524), war abzuweisen.
  • BFH, 10.06.1975 - VIII R 114/71

    Einheitliche Baumaßnahme - Einheitlich zu beurteilende Baukosten - Baukosten -

    Über ihn ist ohne weiteres Vorverfahren sachlich zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1969 V 171/65, BFHE 96, 28, BStBl II 1969, 524).
  • BFH, 20.11.1973 - VII R 33/71

    Steuerbescheid - Zwei Steuerfestsetzungen - Revision - Abänderung -

    Deshalb entfällt -- wie erwähnt -- hinsichtlich des zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheids das nach § 44 FGO vorgeschriebene Vorverfahren und damit auch die Klagemöglichkeit nach § 46 FGO, wonach bei Verzögerung der Einspruchsentscheidung durch das HZA ohne zureichenden Grund die Klage ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1969 V 171/65, BFHE 96, 28, BStBl II 1969, 524; v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1.--6. Aufl., Anm. 2 und 6a zu § 123 FGO).
  • BFH, 15.02.1984 - II R 219/81

    Katholische Kirche - Austritt aus der Kirche - Kirchensteuer

    Da das FG über diesen Bescheid noch nicht entschieden hat, ist sein Urteil aufzuheben; einer Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung bedarf es jedoch nicht, weil die Sache spruchreif ist (§ 127 FGO; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. März 1969 V 171/65, BFHE 96, 28, BStBl II 1969, 524, und vom 2. Februar 1973 III R 27/72, BFHE 108, 297, 299, BStBl II 1973, 501).
  • BFH, 13.11.1973 - VII R 32/71

    Steuerbescheid - Änderungsbescheid - Gegenstand des Verfahrens - Unzulässige

    Deshalb entfällt hinsichtlich des zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheids das nach § 44 FGO vorgeschriebene Vorverfahren und damit auch die Klagemöglichkeit nach § 46 FGO, wonach bei Verzögerung der Einspruchsentscheidung durch das HZA ohne zureichenden Grund die Klage ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1969 V 171/65, BFHE 96, 28, BStBl II 1969, 524; v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1.--6. Aufl., Anm. 2 und 6a zu § 123 FGO).
  • BFH, 17.02.1977 - IV R 169/75

    Unzulässigkeit der Revision - Änderung eines Verwaltungsaktes - Gegenstand des

    Wenn aber deshalb ein Antrag nach § 68 FGO nicht mehr mit Erfolg gestellt werden konnte, so konnte der Umstand, daß der Streitwert, wenn der Antrag hätte gestellt werden können, nun die Grenze des § 115 Abs. 1 FGOüberschritten hätte, nicht dazu führen, daß nun die Revision nachträglich zulässig geworden wäre (vgl. zum umgekehrten Fall - keine nachträgliche Unzulässigkeit wegen Absinkens des Streitwerts aufgrund eines Antrags nach § 68 FGO - das Urteil des BFH vom 26. März 1969 V 171/65, BFHE 96, 28, BStBl II 1969, 524).
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